Allgemeine Geschäftsbedingungen​

1. Allgemeines

Wir liefern nur zu unseren nachstehenden Lieferbedingungen, auch sofern bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme auf diese nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Änderungen dieser Bedingungen, insbesondere abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden in Bestellungen oder Gegenbestätigungen, wird hiermit widersprochen. Ein Schweigen unsererseits auf Auftragsbestätigungen, die auf abweichende Geschäftsbedingungen verweisen, ist nicht als Einverständnis anzusehen. Mit der Annahme unserer Lieferung erklärt sich der Besteller unwiderleglich mit der ausschließlichen Geltung unserer Lieferbedingungen einverstanden.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne des § 24 AGBG.

2. Angebot, Angebotsunterlagen

Unsere Angebote sind freibleibend, insbesondere bezüglich Preis und Lieferzeit. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Auf Anforderung sind sie uns zurückzugeben, falls kein entsprechender Vertrag zustande kommt.

3. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Technische Änderungen gegenüber unserer Auftragsbestätigung sind zulässig, soweit hierdurch die Eignung für den vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird. Schutzvorrichtungen, Sicherheitseinrichtungen und andere Vorrichtungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Auflagen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart wird. In jedem Fall, auch wenn wir die Montage zu einem Pauschalpreis übernommen haben, gehören insbesondere nicht zur Lieferung: Hebezeuge, Gerüste, Material- und Installationsarbeiten zum Anschluss von Heizung, Gas, Frischwasser, Abwasser, Feuerlösch-, Elektrostatikanlagen u.ä..

4. Preise und Zahlung

Die Preise gelten, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Transportversicherung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Preis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, umgekehrt uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs ein geringerer Schaden entstanden ist.
Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, werden alle unsere Forderungen sofort zur Zahlung fällig. In diesem Fall steht uns das Recht zu, ohne Rücksicht auf die Laufzeit angenommener Wechsel Barzahlung gegen Rückgabe der Wechsel zu verlangen. Unsere Rechte aus § 321 BGB bleiben unberührt. Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen ein Zurückhaltungsrecht geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, soweit sie nicht ausdrücklich von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Lieferzeit

Verbindliche Termine für Lieferungen oder Leistungen (Liefertermine) müssen ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden. Eine vereinbarte Frist für Lieferungen oder Leistungen (Lieferfrist) beginnt erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und ebenfalls nicht vor dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Bürgschaft etc. Nach Vertragsabschluss vereinbarte Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Auftragsumfangs verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. Liefertermine angemessen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Hauptteile des Liefergegenstandes das Werk verlassen haben oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig. Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkei­ten oder sonst unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, jeweils gleichgültig, ob diese Umstände in unserem Unternehmen oder bei unseren Unterlieferanten eintreten, verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Hiervon nicht erfasst sind Fälle, in denen wir unsere terminliche Verpflichtung trotz Vorhersehbarkeit dieser Umstände eingegangen sind oder mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung oder Abwendung der Leistungsstörung nicht ergriffen haben oder in denen die Behinderung selbst von uns verschuldet ist. Die genannten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Wir müssen dem Besteller den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Störungen unverzüglich mitteilen. Soweit infolge dieser Umstände die Erfüllung des Vertrages für uns unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar wird, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Besteller unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die von uns zu vertreten ist, ein Schaden erwächst, so ist der Besteller zum Schadensersatz berechtigt. Die Höhe des Schadensersatzes ist begrenzt auf 1 % für jede vollendete Woche des Verzuges, höchstens 5 % desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann. Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Punkt 9 unserer Lieferbedingungen.
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk jedoch mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind außerdem berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

6. Gefahrenübergang und Entgegennahme

Die Gefahr geht spätestens mit Anschluss der Verladung im Werk auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und wir noch andere Leistungen wie z. B. die Versendungskosten oder Lieferung und Aufstellung übernommen haben. Der Versand erfolgt im Regelfall auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Gelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte lt. Punkt 8 entgegenzunehmen.

7. Eigentumsvorbehalt

Der Liefergegenstand bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag unser Eigentum. Bis zum Eigentumsübergang hat der Besteller den Liefergegenstand gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Rechte aus den Versicherungsverträgen und seine Ansprüche gegen deren Versicherer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware nach Mahnung berechtigt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

8. Gewährleistung und Mängelrüge

Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu prüfen und evtl. Mängelrügen unverzüglich nach Erkennbarkeit bei uns schriftlich geltend zu machen. Im Falle mangelhafter Lieferung hat der Besteller nach unserer Wahl Anspruch auf Nachbesserung oder kostenlose Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen auch der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Die Wandelung ist nur möglich, falls der Mangel so wesentlich ist, dass die Vertragsanlage für den vorgesehenen Verwendungszweck nicht mehr entsprechend geeignet ist. Kommen wir mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in Verzug, kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist dieselben Rechte geltend machen. Unberührt bleibt unsere Haftung lt. Punkt 9 der Lieferbedingungen.
Eine Gewähr für bestimmte Eigenschaften wird nur übernommen, wenn und soweit eine ausdrückliche schriftliche Zusicherung dieser Eigenschaften erfolgt ist. Die Formulierung „Garantie“ oder „garantiert“ reicht hierfür nicht aus. Es wird keine Gewähr übernommen für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Nichtbeachtung der Betriebsanweisungen, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern diese Gründe nicht von uns zu vertreten sind.
Die Gewährleistungsfrist beträgt entsprechend dem Gesetz sechs Monate ab Lieferung, bei Werkleistungen ab der Abnahme, spätestens jedoch ab Inbetriebnahme des Liefergegenstandes. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so endet die Gewährleistung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Liefermängel bis zur Höhe des doppelten Werts der Nachbesserungskosten wird hierdurch nicht berührt. Der Besteller ist verpflichtet, für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung bauseitige Leistungen in demselben Umfang wie im Hauptauftrag zur Verfügung zu stellen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

9. Haftung

Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Vertrag, Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind – insbesondere hinsichtlich der Folgeschäden – ausgeschlossen.
Unberührt bleibt unsere Haftung für Ansprüche nach dem Produkthaftpflichtgesetz, ferner für zugesicherte Eigenschaften im Sinne von Punkt 8 unserer Lieferbedingungen sowie in allen Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit.

10. Vertragsunterlagen, Schutzrechte

Bezüglich sämtlicher Vertragsunterlagen wie Entwürfe, Berechnungen und Kostenvoranschläge behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Irgendwelche Rechte auf Patente, Gebrauchsmuster etc. stehen ausschließlich uns zu, auch soweit sie noch nicht angemeldet sind. Ein Nachbau unserer Produkte ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erlaubt.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist unser Firmensitz D-74385 Pleidelsheim. Soweit unsere Besteller Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, wird Stuttgart als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen. Die Rechtsbeziehungen zu unseren Bestellern unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

12. Änderungen, Unwirksamkeitsklausel

Änderungen dieser Lieferbedingungen oder sonstiger vertraglicher Abreden sind schriftlich niederzulegen. Sollten einzelne Teile dieser Lieferbedingungen durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.